Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vetragsbestandteil und werden durch widersprechende AGB des Auftraggebers nicht verdrängt. Bei öffentlichen vergaben gelten die AGB nur, insoweit sie keine unzulässige Abweichnung von den Verdingungsunterlagen darstellen.